Mit einer Bestellung akzeptiert der Kunde / die Kundin die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundesverband Kinderhospiz e.V. im Rahmen des Sommer Open Airs Groß-Gerau:

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (folgend: „AGB“) gelten für den Erwerb und/oder die Verwendung sämtlicher Eintrittskarten und Sondertickets (folgend: „Ticket bzw. Tickets“) für das Sommer Open Air in Groß-Gerau, welches vom Bundesverband Kinderhospiz e.V., Schloss-Urach-Str. 4, 79853 Lenzkirch, Deutschland (folgend: „BVKH bzw. Veranstalter“) veranstaltet wird.

2. Vertragsschluss, Zahlungsbedingungen

(1) Die Höhe der Ticketpreise ergibt sich aus der jeweils aktuellen Übersicht angebotener Tickets des Veranstalters. Zuzüglich zum Ticketpreis können im Falle des Postversands Versandkosten erhoben werden. Bestellungen des Erwerbers sind verbindlich. Nach Prüfung – insbesondere der Verfügbarkeit – wird die Bestellung (Angebot) entweder schriftlich durch Versendung einer Reservierung oder Rechnung oder mit dem Zeitpunkt der Übergabe der Tickets oder – bei telefonischer Bestellung – mit Zugang der versendeten Tickets beim Kunden auf der Grundlage dieser AGB durch den BVKH bestätigt (Annahme). Mit der Annahme kommt ein Vertrag zwischen dem BVKH und Erwerber zustande (Vertragsschluss).

(2)  Pro Person werden bis zu maximal zehn (10) Tickets abgegeben. Der Veranstalter behält sich vor, diese Ticketzahl nach eigenem Ermessen zu erhöhen oder zu verringern und Vorzugsbedingungen, insbesondere gegenüber Schwerbehinderten und/oder Jugendlichen unter 18 Jahren, zu gewähren. Für die autorisierten Ticketstellen können abweichende Bestimmungen getroffen werden.

(3) Bestellungen werden grundsätzlich gegen Vorauskasse (Bargeld oder Überweisung) ausgeführt. Die Zahlung ist innerhalb von 7 Tagen nach Kauf fällig. Wird ausnahmsweise eine Bestellung auf Rechnung gewährt, verpflichtet sich der Erwerber den Rechnungsbetrag innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu begleichen. Mit Überschreitung des Zahlungstermins kommt der Erwerber ohne gesonderte Mahnung in Verzug. Der Veranstalter behält sich zudem vor, nicht fristgerecht bezahlte Tickets erneut zum Verkauf anzubieten.

(4) Minderjährige sind vom Bestellvorgang ausgeschlossen und dazu verpflichtet, Tickets über den jeweiligen Erziehungsberechtigten zu bestellen.

3. Kein Widerrufsrecht

Auch, wenn der Veranstalter Tickets teilweise über Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312c Abs. (2) BGB anbietet und damit gemäß § 312c Abs. (1) BGB ein Fernabsatzvertrag vorliegen kann, besteht gemäß § 312g Abs. (2) Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht des Kunden beim Kauf eines Tickets. Dies bedeutet, dass ein zweiwöchiges Widerrufs- und Rückgaberecht nicht besteht.
Jede Bestellung von Tickets ist damit unmittelbar nach Bestätigung durch den Veranstalter bindend und verpflichtet zur Abnahme und Bezahlung des/der bestellten Ticket(s).

4. Versand, Hinterlegung, Reklamationen

(1) Soweit vom Erwerber gewählt, erfolgt der Versand der Tickets auf Kosten und Gefahr des Erwerbers, es sei denn, dem Veranstalter oder der von ihm beauftragten Person fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Die Auswahl des Versandunternehmens liegt im freien Ermessen des Veranstalters.

(2) Sofern bei kurzfristiger Bestellung ein rechtzeitiger Zugang der Tickets nicht mehr gewährleistet werden kann, können die Tickets an dem hierfür an der am Veranstaltungsort eingerichteten Hinterlegungsstelle zur Abholung durch den Erwerber hinterlegt werden. Ein Anspruch des Erwerbers gegen den Veranstalter auf Hinterlegung besteht nicht. Bietet der Veranstalter freiwillig eine Hinterlegung an, gilt Folgendes: Die Abholung der Tickets ist nur durch den Erwerber oder einen vom Erwerber schriftlich bevollmächtigten Dritten unter Vorlage eines amtlichen Ausweises oder eines sonstigen amtlichen zur Identifikation geeigneten Dokuments möglich. Das Risiko eines Abhandenkommens oder einer Beschädigung der Tickets vor der Abholung trägt der Erwerber, es sei denn, dem Veranstalter oder der von ihm beauftragten Person fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

(3) Der Erwerber ist verpflichtet, die Tickets nach Übergabe oder Zugang auf ihre Richtigkeit im Hinblick auf Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung, Leistung und Veranstaltungsort zu überprüfen. Eine Reklamation fehlerhafter Tickets hat unverzüglich, spätestens binnen drei Werktagen, nach Übergabe oder Zugang des und/oder der Tickets schriftlich, d.h. per E-Mail oder auf dem Postweg an die unter Ziffer 11 Abs. (3) genannten Stelle zu erfolgen. Maßgeblich für die Wahrung der Reklamationsfrist ist der Poststempel bzw. das Übertragungsprotokoll der E-Mail. Nach Ablauf der Reklamationsfrist bestehen keine Ansprüche auf Rücknahme oder Neubestellung des/der Tickets. Bei berechtigter und rechtzeitiger Reklamation stellt der Veranstalter dem Erwerber kostenfrei neue Tickets aus.

5. Rücknahme, Erstattung

(1) Umtausch und Rücknahme des/der Tickets ist grundsätzlich ausgeschlossen. Bei Verlust wird nur in begründeten Fällen, die der Erwerber nachzuweisen hat, ein Ersatzticket ausgestellt. Die Kosten der Ausstellung eines Ersatztickets trägt der Erwerber.

(2) Wird die Veranstaltung abgesagt, so erhält der Erwerber den Ticketpreis zurück. Die Tickets dürfen nach der Erstattung vernichtet oder zur Erinnerung aufbewahrt werden. Wird eine Veranstaltung abgebrochen oder verschoben, erfolgt grundsätzlich keine Erstattung des Kaufpreises, es sei denn der Veranstalter hat den Ausfall der Leistung zu vertreten. Der Veranstalter behält sich, sofern er den Ausfall der Leistung nicht zu vertreten hat, beispielsweise aufgrund von höherer Gewalt (Unwetter, gesundheitliche Risiken, Regierungsentscheide o.ä.) eine abweichende Regelung zugunsten der Erwerber vor.

(3) Der Veranstalter behält sich eine Verlegung vor. In diesem Fall behalten die Tickets ihre Gültigkeit. Eine Erstattung des Kaufpreises ist bei Verlegung nur bis 7 Tage vor dem endgültigen Veranstaltungstermin möglich.

(4) Ferner behält sich der Veranstalter eine Änderung des Line-Ups vor. In diesem Fall behalten die Tickets ihre Gültigkeit. Eine Rücknahme der Tickets gegen Erstattung des Kaufpreises ist lediglich bei Sondertickets, welche sich auf einen einzelnen Künstler beziehen, möglich. Die Rücknahme kann nur bis zum letzten Werktag vor dem endgültigen Veranstaltungstermin erfolgen. Allgemeine Tickets, welche sich auf das gesamte Programm oder Sonderaktionen mit mehreren Künstlern beziehen, sind im Falle einer Änderung im Line-Up von der Rücknahme ausgeschlossen.

(5) Eine Erstattung von Reisekosten bei Absage oder Verlegung des Veranstaltungsortes oder -datums ist ausgeschlossen. Die Besucher sind dazu verpflichtet, sich vor Reiseantritt zu informieren, ob die Veranstaltung wie geplant stattfindet.

6. Veräußerung, Weitergabe von Tickets

(1) Zur Unterbindung des Weiterverkaufs von Tickets zu überhöhten Preisen, insbesondere zur Aufrechterhaltung der von Fanbelangen und sozialen Aspekten entwickelten Preisstruktur, liegt es im Interesse des Veranstalters, die Veräußerung und jede Weitergabe von kostenpflichtigen Tickets zu untersagen. Die kommerzielle und gewerbliche Veräußerung und Weitergabe von Tickets bleibt allein dem Veranstalter und den von ihm autorisierten Stellen vorbehalten. Im Falle der persönlichen Verhinderung dürfen Tickets ausnahmsweise unter Beachtung des nachstehenden Abs. (2) weitergegeben werden. Bei personengebundenen Sondertickets wird eine Umschreibegebühr von 15,- Euro pro Sonderticket fällig. Die Umschreibung ist mit dem Veranstalter per E-Mail zu besprechen. Tickets, welche lediglich den Zugang zum Gelände gewähren, sind von einer Umschreibung ausgenommen, auch wenn sich, vornehmlich für digitale Tickets geltend, ein anderer Name auf dem Ticket befindet.

(2) Dem Erwerber und/oder Inhaber eines kostenpflichtigen Tickets ist es insbesondere untersagt:

  •  das Ticket ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters gewerblich und/oder kommerziell zu veräußern;
  • das Ticket im Falle der privaten Weitergabe selbst oder durch Dritte öffentlich bei Auktionen (insbesondere im Internet, z.B. bei eBay) und/oder bei nicht autorisierten Verkaufsplattformen zum Kauf anzubieten, weiterzugeben oder weiter zu veräußern;
  • das Ticket im Falle der privaten Weitergabe zu einem höheren als dem bezahlten Preis weiterzugeben; ein Preisaufschlag von bis zu 15% zum Ausgleich entstandener Transaktionskosten ist indes zulässig;
  • das Ticket an gewerbliche und kommerzielle Wiederverkäufer und/oder Tickethändler zu veräußern oder weiterzugeben;
  • das Ticket an Personen weiterzugeben, die aus Sicherheitsgründen von großen Veranstaltungen ausgeschlossen wurden;
  • das Ticket eigenmächtig umzuschreiben, d.h. den beim Kauf und/oder auf dem Ticket eingetragenen Namen ohne Zustimmung des Veranstalters auszutauschen;
  • das Ticket ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters zu Zwecken der Werbung, der Vermarktung, als Bonus, Werbegeschenk, Gewinn, im Wege von Verlosungen oder als Teil eines nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepakets weiterzugeben und/oder zu verwenden.

(3) Eine private Weitergabe eines kostenpflichtigen Tickets aus nicht kommerziellen Gründen, insbesondere in Einzelfällen bei Krankheit oder anderweitiger Verhinderung des Kunden, ist zulässig, wenn kein Fall der unzulässigen Weitergabe im Sinne der Regelung in Ziffer 6. Abs. (2) vorliegt und der Kunde den Zweiterwerber und neuen Ticketinhaber auf die Geltung und den Inhalt dieser AGB ausdrücklich hinweist und der Zweiterwerber mit der Geltung dieser AGB zwischen ihm und dem Veranstalter einverstanden ist. Auf Verlangen des Veranstalters hat jeder Erwerber oder Empfänger des Tickets Auskunft darüber zu erteilen, ob, wann, welche und wie viele Tickets ggf. zu welchem Preis an welche Personen veräußert oder weitergegeben wurden.

(4) Im Falle von Zuwiderhandlungen gegen die vorgenannten Verbote, Pflichten oder sonstiger Verstöße gegen diese AGB ist der Veranstalter berechtigt, das Ticket und/oder die betroffenen Tickets – auch elektronisch – zu sperren und dem jeweiligen Erwerber oder Empfänger des Tickets entschädigungslos den Zutritt zum Veranstaltungsort zu verweigern bzw. ihn des Veranstaltungsortes zu verweisen und von dem jeweiligen Kunden die Auszahlung des erzielten Mehrerlöses bzw. Gewinns nach Maßgabe von Ziffer 9 zu verlangen, sofern es sich um eine unzulässige Weitergabe von kostenpflichtigen Tickets gemäß Ziffer 6 handelt.

(5) Des Weiteren ist der Veranstalter berechtigt, einen zukünftigen Verkauf von Karten gegenüber dem Zuwiderhandelnden zu verweigern, ein Geländeverbot auszusprechen, deren gespeicherte Daten an andere Veranstalter zu übermitteln sowie für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die Verbote gemäß Ziffer 6 Abs. (2) oder Pflichten des Abs. (3) die Zahlung einer angemessenen, in das billige Ermessen des Veranstalters gestellte und ggf. vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu fordern. Maßgeblich für die Höhe der Vertragsstrafe ist die Anzahl der angebotenen, verkauften, weitergegebenen oder verwendeten Tickets. Zudem behält sich der Veranstalter vor, insbesondere im Falle gewerblicher und kommerzieller Weiterveräußerungen von Tickets, in angemessener Art und Weise über den Vorfall auch unter Namensnennung zu berichten, um eine vertragswidrige Nutzung der Karten in der Zukunft zu verhindern. Die Geltendmachung weiterer rechtlicher Ansprüche und Schritte behält sich der Veranstalter ausdrücklich vor.

7. Zutritt zum Veranstaltungsort und Recht am eigenen Bild

(1) Der Zutritt zum Veranstaltungsort unterliegt diesen AGB und zusätzlich der beim Erwerb von Tickets zugänglich gemachten sowie zusätzlich am Veranstaltungsort ausgehängten Geländeordnung des Helvetia Parcs, Helvetiastraße, 64521 Groß-Gerau, die ausdrücklich in diese AGB einbezogen wird.

(2) Das Ticket berechtigt ausschließlich zum Besuch der auf den Tickets genannten Veranstaltung. Bei Beendigung der Veranstaltung verliert das Ticket seine Gültigkeit. Ermäßigte Tickets berechtigen den Inhaber zum Zutritt nur in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Ausweis und/oder einer Bescheinigung, aus welcher der Grund der Ermäßigung hervorgeht.

(3) Das Mitbringen von größere Taschen (über DIN A4), Rucksäcken, Waffen aller Art, spitzen oder gefährlichen Gegenstände, Glasflaschen oder ähnliche Gegenstände, die als Wurfgeschosse verwendet werden können, ist untersagt. Gleiches gilt für die Mitnahme von Foto-, Videokameras und/oder sonstigen Bild- und Tonaufnahmegeräten zum Zwecke der kommerziellen Nutzung, sofern keine vorherige Zustimmung des Veranstalters vorliegt. Der Veranstalter ist berechtigt, Gegenstände vorgenannter Art vorläufig und entschädigungslos in Besitz zu nehmen. Das Äußern oder Verbreiten von menschenverachtenden, rassistischen, fremdenfeindlichen, politisch-extremistischen, obszön-anstößigen oder provokativ-beleidigenden Parolen ist verboten. Bei Nichtbeachtung dieser Verbote erfolgt der Verweis vom Veranstaltungsgelände. Dasselbe gilt für Personen, die erkennbar unter Drogen- und/oder Alkoholeinfluss stehen.

(4) Der Aufenthalt im und am Veranstaltungsort erfolgt auf eigene Gefahr. Die Geländeordnung, insbesondere die Weisungen des Veranstaltungsleiters und/oder der Ordnungskräfte, sind zu beachten. Das Betreten der Bühne sowie das Be- und Übersteigen von Absperrungen ist strengstens untersagt.

(5) Die Beteiligung an Straftaten oder Gewalttätigkeiten im Zusammenhang mit einer Veranstaltung innerhalb oder außerhalb des Veranstaltungsorts, Verstöße gegen diese AGB und/oder der Geländeordnung können weitere straf- und zivilrechtlicher Konsequenzen nach sich ziehen.

(6) Der Aufenthalt im und am Veranstaltungsort zum Zwecke der medialen Berichterstattung über die Veranstaltung (Fernsehen, Hörfunk, Internet, Print und/oder Foto) ist nur mit Zustimmung des Veranstalters und in den für Medienvertreter besonderes ausgewiesenen Bereichen zulässig. Es ist Ticketinhabern daher ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters nicht gestattet, Tonaufnahmen, Fotos, Videos aufzunehmen, es sei denn, dies erfolgt ausschließlich für private, nicht-kommerzielle Zwecke. In keinem Fall ohne Zustimmung des Veranstalters erlaubt, sind die öffentliche Verbreitung und/oder Wiedergabe von Ton-, Foto-, Film- oder Videoaufnahmen, insbesondere über das Internet zu Verkaufszwecken oder Mobilfunk oder die Unterstützung anderer Personen bei derartigen Aktivitäten. Geräte oder Anlagen, die für solche Aktivitäten benutzt werden können, dürfen ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters nicht in den Veranstaltungsort mitgebracht werden. Smartphones sind von dieser Regelung ausgenommen, sofern sie nicht durch zusätzliches Equipment zu professionellen Aufnahmegeräten umgestaltet wurden.

(7) Der ungenehmigte Verkauf von Getränken, Lebensmitteln, Souvenirs, Kleidung, Werbeartikeln, Fan-Artikeln etc. ist untersagt.

(8) Der Erwerber und/oder Inhaber eines Tickets willigt für alle gegenwärtigen und zukünftigen Medien unwiderruflich und unentgeltlich darin ein, dass der Veranstalter oder von ihm beauftragte Dritte berechtigt sind, Bild- und/oder Tonaufnahmen seiner Person, die über die Wiedergabe einer Veranstaltung des Zeitgeschehens hinausgehen, zu erstellen, zu vervielfältigen, zu senden oder senden zu lassen sowie in audiovisuellen Medien zu nutzen, wenn nicht die berechtigten Interessen des Ticketinhabers gegen eine derartige Verwendung sprechen; § 23 Abs. (2) des Kunsturhebergesetzes sowie die gesonderten Regelungen zum Datenschutz bleiben unberührt.

8. Vertragsstrafe

(1) Für jeden schuldhaften, nicht ganz unerheblichen sowie nicht bereits von Ziffer 6 Abs. (5) erfassten Verstoß gegen die Bestimmungen dieser AGB kann der Veranstalter die Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 2.500,- Euro verlangen. Maßgeblich für die Höhe der Vertragsstrafe sind insbesondere die Anzahl und die Intensität der Verstöße, Art und der Grad des Verschuldens (Vorsatz oder Fahrlässigkeit), Bemühungen und Erfolge des Kunden bzw. Ticketinhabers hinsichtlich einer Schadenswiedergutmachung, die Frage, ob und in welchem Maß es sich um einen Wiederholungstäter handelt sowie, im Fall eines unberechtigten Weiterverkaufs von Tickets, die Zahl der angebotenen, verkauften, weitergegebenen oder verwendeten Tickets. Eine Geltendmachung eines nachweisbaren darüberhinausgehenden Schadens durch den BVKH bleibt vorbehalten.

(2) Zudem behält sich der Veranstalter das Recht vor, Personen, die gegen diese Bestimmungen verstoßen, ohne Erstattung des Eintrittspreises den Zutritt zum Veranstaltungsort zu verweigern oder des Veranstaltungsortes zu verweisen, in Zukunft vom Ticketerwerb auszuschließen, gegen sie ein Geländeverbot auszusprechen, deren gespeicherte Daten an andere Veranstalter zu übermitteln und/oder weitere zivil- und/oder strafrechtliche Maßnahmen einzuleiten.

9. Auszahlung von Mehrerlösen

(1) Im Fall einer unzulässigen Weitergabe von Tickets gemäß Ziffer 6 dieser AGB durch den Kunden ist der BVKH zusätzlich zur Verhängung einer Vertragsstrafe gemäß Ziffer 8 dieser AGB und ergänzend zu den sonstigen nach diesen AGB möglichen Sanktionen berechtigt, sich von dem Kunden dessen bei der unzulässigen Ticketweitergabe erzielten Mehrerlös bzw. Gewinn ganz oder teilweise auszahlen zu lassen.

(2) Maßgeblich für die Frage, ob und inwieweit die Mehrerlöse ausgezahlt werden müssen, sind die in Ziffer 8 Abs. (1) dieser AGB genannten Kriterien. Der BVKH wird die abgeschöpften Mehrerlöse bzw. Gewinne als Spende für eigene Projekte im Rahmen der Kinderhospize nutzen.

10. Haftung

(1) Der Veranstalter haftet – soweit zulässig – für Personen- und/oder Sachschäden nur bis zur Höhe der versicherten Risiken.

(2) Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – sowie die Haftung für indirekte Schäden und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbare Schäden sind ausgeschlossen, soweit der Veranstalter, seine gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

(3) Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht in Fällen zwingender Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in den Fällen einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten); wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

11. Datenschutz

Bei allen Vorgängen der Verarbeitung personenbezogener Daten (z.B. Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung, Nutzung) verfahren wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine vollständige Auskunft über den Datenschutz im Rahmen dieser Website und der darauf beworbenen Veranstaltung ist folgender Seite zu entnehmen: www.openair-gg.de/datenschutz

12. Schlussbestimmungen

(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen (IPR) und des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Sind beide Vertragsparteien Kaufleute im Sinne des HGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile wahlweise Lenzkirch oder Groß-Gerau. Bei grenzüberschreitenden Verträgen ist ausschließlicher Gerichtsstand ebenfalls wahlweise Lenzkirch oder Groß-Gerau; dies gilt indes nicht, wenn der Erwerber bzw. Inhaber Verbraucher ist.

(3) Bestellungen, Reklamationen und/oder Rückfragen können gerichtet werden an: Bundesverband Kinderhospiz e.V., Schloss-Urach-Str. 4, 79853 Lenzkirch; E-Mail: openair@bundesverband-kinderhospiz.de

(4) Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen.

(5) Wir weisen Sie darauf hin, dass wir nicht bereit und nicht verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

(6) Sollten einzelne Klauseln dieser AGB ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist. Entsprechend ist bei einer etwaig fehlenden vertraglichen Regelung zu verfahren.

Stand: Juli 2021

Sonder-AGB

1. Geltungsbereich der Sonder-AGB

(1) Anwendungsbereich: Diese Sonder-AGB gelten ergänzend neben den Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) des Sommer Open Airs in Groß-Gerau, welches vom Bundesverband Kinderhospiz e.V., Schloss-Urach-Str. 4, 79853 Lenzkirch, Deutschland (folgend: „BVKH bzw. Veranstalter“) veranstaltet wird, für ein Rechtsverhältnis, das durch den Erwerb und/oder die Verwendung von Eintrittskarten („Tickets“) für genannte Veranstaltung begründet wird. Insbesondere für den Besuch des Sommer Open Airs in Groß-Gerau sowie für den Zutritt und Aufenthalt im Helvetia Parc, wenn diese Veranstaltungen nach Vorgaben eines zuständigen Verbandes oder einer Behörde unter besonderen Auflagen bzw. Maßgaben infolge der Sars-CoV-2-Pandemie (fortan „Covid-19“) und/oder einer vergleichbaren epidemischen bzw. pandemischen Sachlage stattfinden müssen, z.B. zum Teil unter Ausschluss von Zuschauern sowie unter Einhaltung bestimmter Schutz- und Hygienemaßnahmen. Diese Sonder-AGB sind gesonderte Allgemeine Geschäftsbedingungen und gelten in Kombination mit den AGB. Soweit in diesen Sonder-AGB keine abweichenden Regelungen bzw. Bestimmungen getroffen werden, bleibt die Geltung der AGB daher unberührt.

(2) Events während der Pandemie: Der Ticketinhaber erkennt an, dass es während der Pandemie dazu kommen kann, dass Veranstaltungen infolge künstlerseitiger, vereinsseitiger und/oder behördlicher Maßgaben und/oder Maßnahmen und/oder gesetzlicher Bestimmungen nicht in der gewohnten Form stattfinden können. Das bedeutet insbesondere, dass es aus diesen Gründen vereinzelt oder auch wiederholt möglich ist, dass der Ticketinhaber Veranstaltungen, für die er ursprünglich ein Besuchsrecht erworben hatte, dennoch nicht besuchen kann.

(3) Auflösende Bedingung: Diese Sonder-AGB stehen unter der auflösenden Bedingung der Aufhebung der o.g. Auflagen bzw. Maßgaben des BVKH und/oder einer Behörde zum Zuschauer(teil-)ausschluss im Eventbetrieb. Das heißt, sobald diese vereinsseitigen und/ oder behördlichen Maßgaben keine Geltung mehr beanspruchen, verlieren diese Sonder-AGB automatisch ihre Geltung; fortan gelten sodann wieder ausschließlich die AGB in ihrem ursprünglichen Umfang.

2. Bezugswege; Zutritt zum Eventgelände; Nachweise und Erklärungen; Zutrittsfenster

(1) Bezugswege: Tickets sind während der Pandemie grundsätzlich nur online über den Online-Ticket-Shop auf www.openair-gg.de zu beziehen.
Der BVKH behält sich zudem vor, zusätzlich auch Rabattgutscheine in Partnerstellen anzubieten, welche in erwähntem Online-Ticket-Shop eingelöst werden können; hierzu wird auf etwaige gesonderte Bekanntmachungen des BVKH verwiesen.

(2) Der Zutritt zum Helvetia Parc Event-Gelände und Aufenthalt an allen Einrichtungen unter freiem Himmel ist nur gestattet, wenn der Besucher den Nachweis über einen vollständigen Impfschutz, eine überstandene SARS-CoV-2-Infektion (nicht älter als 3 Monate) oder einen tagesaktuellen Antigen-Schnelltest einer offiziellen Teststelle vorweist (fortan „3G“-Nachweis oder „3G“-Nachweise). Je nach Entwicklungsstadium der Pandemie ist es möglich, dass der Einlass nur unter „2G“-Nachweis stattfinden darf. D.h. dass ausschließlich nachweislich geimpfte oder nachweislich genesene Personen Zutritt zum Event-Gelände erhalten können. Alle vorgenannten Nachweise sind zusammen mit einem amtlichen Ausweisdokument mitzuführen und vorzuweisen. Über die aktuellen Schutzmaßnahmen wird spätestens eine Woche vor dem Veranstaltungstermin auf www.openair-gg.de, dem Instagram- sowie Facebook-Profil des Sommer Open Airs informiert.

  • Getestet: Getestete Personen sind Personen, die über ein nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes, negatives Ergebnis eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden (zum Zeitpunkt der Stadionöffnung) zurückliegenden PCR-Tests verfügen. Kindern und Jugendlichen bis 12 Jahre wird insoweit abweichend von den landesrechtlichen Bestimmungen nur mit einem Negativtestnachweis eines tagesaktuellen Antigen-Schnelltests der Zutritt gewährt, lediglich Kinder im Vorschulalter (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) sind von der Nachweispflicht befreit.
  • Geimpft: ab Tag 15 nach der abgeschlossenen vollständigen Impfung gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff (aktuell Biontech/Pfizer, Moderna, AstraZeneca und Johnson & Johnson) bis ein Jahr nach der vollständigen Impfung.
  • Genesen: ab 28 Tage und bis 3 Monate nach Nachweis eines positiven Testergebnisses mittels PCR-Technologie.
  • Genesen + Geimpft: Nachweis eines positiven Testergebnisses in Verbindung mit dem Nachweis der mindestens 14 Tage zurückliegenden Verabreichung mindestens einer Impfstoffdosis gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff.

(3) Der Zutritt zu Innenräumen, insbesondere zu den Meet&Greet-Räumlichkeiten sowie in den US School Bus, ist ebenfalls mit einem “3G”-Nachweis möglich.

(4) Um eine sichere und effiziente Überprüfung der vorgenannten „3G“-Nachweise gewährleisten zu können, sind Besucher dazu angehalten, den jeweiligen Nachweis digital in der CoronaWarn-App, der CovPass-App oder auf einer QR-Code-Impfkarte mit sich zu führen und an den vorgegebenen Kontrollstellen vor dem Event-Gelände vorzuzeigen. Die BVKH-seitigen „Kontrollstellen“ (zu den genauen Standorten wird auf gesonderte Bekanntmachungen des BVKH verwiesen) verifizieren die „3G“-Nachweise durch Scannen des QR-Codes mit einer dafür geeigneten App zur Verifizierung von COVID-Impfzertifikaten und Sichtkontrolle der Ausweisdokumente. In Ausnahmefällen wird sich der BVKH bzw. der Sicherheitsdienst bemühen, auch analoge Nachweise – ggf. an dafür vorgesehenen „Clearingstellen“ – zu verifizieren, ohne dass hierauf ein Anspruch besteht.

(5) Folgende (Hygiene-)Maßnahmen sind auf dem gesamten Veranstaltungsgelände des Helvetia Parcs einzuhalten:

  • Auch, wenn die Maskenpflicht entfallen ist, gilt die Empfehlung, in Situationen mit vielen Menschen auf engem Raum einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
  • Die Hände sollten regelmäßig mit Wasser und Seife (min. 30 Sekunden) gewaschen werden.
  • Drehen Sie sich beim Niesen oder Husten von anderen Personen weg. Verwenden Sie ein Einwegtaschentuch und entsorgen es nach einmaliger Nutzung anschließend in einem Mülleimer. Ist kein Taschentuch griffbereit, halten Sie sich beim Husten und Niesen die Armbeuge vor Mund und Nase und wenden sich dabei ebenfalls von anderen Personen weg.
  • Der BVKH empfiehlt dringend die Installation und Verwendung der offiziellen Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts;
  • Die Einlassphase wird reihenweise durch den Ordnungsdienst organisiert. Auf die entsprechenden organisatorischen Hinweise des Ordnungsdienstes ist zu achten.
  • Achten Sie auch bei der An- und Heimreise auf den Mindestabstand von 1,5 Metern: Auf den Parkflächen, in den öffentlichen Verkehrsmitteln und an Engstellen.

(6) Jeder Besucher erkennt an, dass der Zutritt zum Event-Gelände in Bezug auf eine mögliche Infektion mit Covid-19 oder vergleichbare Infektionen auf eigene Gefahr erfolgt. Der BVKH weist ausdrücklich alle Besucher darauf hin, dass trotz aller Hygiene- und Schutzmaßnahmen nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich Besucher im Rahmen des Besuchs des Sommer Open Airs mit Covid-19 oder vergleichbaren Infektionskrankheiten infizieren können.

(7) Zutrittsfenster: Der Ticketinhaber erkennt überdies an, dass der BVKH aus wichtigem Grund, z.B. aufgrund vereinsseitig und/oder behördlich vorgegebener Schutz- und Hygienemaßnahmen und/oder zwecks Vermeidung von größeren Menschenansammlungen, berechtigt ist, für bestimmte Ticketinhaber bestimmte Zutrittszeitfenster einzurichten. Der jeweilige Ticketinhaber ist in diesem Fall verpflichtet, die entsprechenden Vorgaben einzuhalten. Im Falle der vorsätzlichen oder fahrlässigen Nicht-Einhaltung kann dem Ticketinhaber außerhalb des angegebenen Zeitfensters entschädigungslos der Zutritt verweigert werden.

Stand: Juni 2022